Zu 5 Ob 6/03y = ZRInfo 2003/465: Die gemeinnützige Bauvereinigung vereinbarte im Kreditvertrag - § 6 WWFSG entsprechend - einen variablen Zinssatz in Höhe des Zinssatzes für Bundesanleihen zuzüglich einer Spanne. Wenn sie später zu einem Fixzinssatz wechselt, der über dem aktuellen Bezugszinssatz zuzüglich der Spanne liegt, und die erhöhten Zinsen den Nutzungsberechtigten im Rahmen des Benützungsentgelts verrechnet, handelt sie rechtswidrig (vgl auch 5 Ob 87/05p ).