Die Änderungen des MRG durch die WRN 2006, die kurz behandelt werden (siehe auch Zak 2005/113), haben nach Ansicht des Autors nur geringe Auswirkungen auf die bisherige Rechtspraxis. Ua weist er darauf hin, dass die Ausdehnung des Teilausnahmetatbestands des § 1 Abs 4 Z 2 MRG auf Aufbauten außerhalb eines Dachbodenausbaus nach dem Übergangsrecht nur anwendbar ist, wenn der Mietvertragsabschluss (nicht nur der Beginn des Mietverhältnisses) nach dem 30. 9. 2006 liegt. Mit dem neuen Teilausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2a MRG für Zu- und Anbauten, der eine nach dem 30. 9. 2006 erteilte Baubewilligung voraussetze, werde die großzügige Rsp (zB 5 Ob 19/03k = ZRInfo 2003/279) für die Vergangenheit eingeschränkt.