Nach Ansicht der Autoren kann der Verbraucher auch dann gemäß § 5e KSchG von einem Fernabsatzgeschäft zurücktreten, wenn die bestellte Ware während des Transports untergeht und ihn gar nicht erreicht. Auch die Rücktrittsfrist von sieben Werktagen (ohne Samstag) bzw drei Monaten (bei Nichterfüllung der Informationspflichten) sei in diesem Fall anzuwenden; der Fristenlauf beginne, sobald der Warenverlust für den Verbraucher klar und offensichtlich erkennbar sei (zB nach einer Rückfrage beim Unternehmer).