ABGB § 879 Abs 3, §§ 914, 915, 1090
Mangels besonderer Vereinbarung deckt die vom Leasingnehmer im Rahmen eines Teilamortisationsvertrags übernommene Restwertgarantie nicht das Insolvenzrisiko des Leasinggebers aus dem Verwertungsgeschäft ab. Ob dieses Insolvenzrisiko überhaupt mit AGB wirksam auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann, bleibt offen.