ABGB § 1168a
Die Warnpflicht des als Subunternehmer tätigen Werkunternehmers besteht nur im Rahmen seiner eigenen Leistungspflicht und seines eigenen Fachbereichs. Die Eigenschaften der als Wandverkleidung verwendeten Sperrholzplatten gehören nicht mehr zum Fachbereich des mit der Lackierung beauftragten Malermeisters.