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Warnpflicht des Werkunternehmers nur innerhalb des eigenen Fachbereichs

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/470Zak 2006, 277 Heft 14 v. 8.8.2006

ABGB § 1168a

Die Warnpflicht des als Subunternehmer tätigen Werkunternehmers besteht nur im Rahmen seiner eigenen Leistungspflicht und seines eigenen Fachbereichs. Die Eigenschaften der als Wandverkleidung verwendeten Sperrholzplatten gehören nicht mehr zum Fachbereich des mit der Lackierung beauftragten Malermeisters.

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