ABGB §§ 786, 1487
ZPO § 411
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich im Ergebnis nach dem Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“. Unter „wirklicher Zuteilung“ ist die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilanspruchs durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung zu verstehen. Im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ist der Nachlasswert im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgeblich.