ABGB §§ 588, 589
AußStrG aF: § 9
Das gerichtliche mündliche Testament erfordert die Mitwirkung eines Richters und einer weiteren beeideten Gerichtsperson. Ein Rechtspraktikant ist eine solche beeidete Gerichtsperson.
ABGB §§ 588, 589
AußStrG aF: § 9
Das gerichtliche mündliche Testament erfordert die Mitwirkung eines Richters und einer weiteren beeideten Gerichtsperson. Ein Rechtspraktikant ist eine solche beeidete Gerichtsperson.