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Vor Richter und Rechtspraktikanten errichtetes mündliches Testament ist gültig

RechtsprechungErbrechtZak 2006/465Zak 2006, 275 Heft 14 v. 8.8.2006

ABGB §§ 588, 589

AußStrG aF: § 9

Das gerichtliche mündliche Testament erfordert die Mitwirkung eines Richters und einer weiteren beeideten Gerichtsperson. Ein Rechtspraktikant ist eine solche beeidete Gerichtsperson.

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