GBG § 14 Abs 2
ABGB § 449
Inhalt und Umfang einer Höchstbetragshypothek ergeben sich in Verbindung mit der bücherlichen Eintragung aus der Pfandbestellungsurkunde, die objektiv nach ihrem Wortlaut auszulegen ist.
GBG § 14 Abs 2
ABGB § 449
Inhalt und Umfang einer Höchstbetragshypothek ergeben sich in Verbindung mit der bücherlichen Eintragung aus der Pfandbestellungsurkunde, die objektiv nach ihrem Wortlaut auszulegen ist.