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Höchstbetragshypothek zur Sicherung künftiger Forderungen gegen mehrere Schuldner

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/464Zak 2006, 275 Heft 14 v. 8.8.2006

GBG § 14 Abs 2

ABGB § 449

Inhalt und Umfang einer Höchstbetragshypothek ergeben sich in Verbindung mit der bücherlichen Eintragung aus der Pfandbestellungsurkunde, die objektiv nach ihrem Wortlaut auszulegen ist.

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