JN § 111
AußStrG nF: § 121 Abs 3
Das OLG Wien hält in Hinblick auf § 121 Abs 3 AußStrG nF nicht mehr an der Rechtsansicht fest, dass jenes Gericht, das die Erstanhörung des Betroffenen durchführte, trotz eines Wohnsitzwechsels grundsätzlich auch über die endgültige Bestellung des Sachwalters entscheiden sollte. Es genehmigte die Übertragung der Zuständigkeit für das Sachwalterschaftsverfahren auf jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt nach Einleitung des Verfahrens verlegt hat.