AußStrG nF: § 2
ZPO §§ 17, 21
Streitverkündung und Nebenintervention sind auch im neuen Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. Da es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, kommt eine analoge Anwendung der entsprechenden ZPO-Regelungen nicht in Betracht.