KSchG § 5j
EVÜ: Art 7 Abs 2
§ 5j KSchG über die Einklagbarkeit von Gewinnzusagen ist eine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht anzuwenden ist.
KSchG § 5j
EVÜ: Art 7 Abs 2
§ 5j KSchG über die Einklagbarkeit von Gewinnzusagen ist eine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht anzuwenden ist.