UbG §§ 10, 17, 26
Eine Unterbringung liegt vor, sobald der in eine Anstalt eingelieferte Patient vom Anstaltspersonal in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wird.
Gemäß § 10 UbG muss der Patient unverzüglich vom Abteilungsleiter und einem weiteren Facharzt untersucht werden. Bei der Unverzüglichkeit handelt es sich um eine formelle Unterbringungsvoraussetzung, die vom Gericht nachgeprüft werden kann. Ein Zeitraum von mehreren Stunden zwischen den beiden Aufnahmeuntersuchungen (hier: zumindest 13,5 Stunden) verletzt § 10 UbG, wenn der Abteilungsleiter keine besonderen Rechtfertigungsgründe darlegen kann. Eine allgemeine Berufung auf organisatorische Probleme in der Anstalt reicht nicht aus.