EO § 382b Abs 4
Wenn zwischen den Parteien kein Verfahren auf Scheidung, Aufteilung oder Klärung der Benützungsverhältnisse an der Wohnung anhängig ist, beschränkt § 382b Abs 4 EO die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie (Wegwei-