WEG § 18 Abs 1
ABGB § 523
Der Eigentümergemeinschaft fehlt zwar die Aktivlegitimation für Leistungs- und Unterlassungsklagen, die wie die Eigentumsfreiheitsklage auf die Eigentumsrechte ihrer Mitglieder gestützt sind. Jedenfalls hinsichtlich der notwendig allgemeinen Teile der Liegenschaft (hier: Heizraum) kann die Eigentümergemeinschaft jedoch auch selbst Unterlassungs-, Räumungs- bzw negative Feststellungsansprüche geltend machen, weil deren unberechtigte Inanspruchnahme in die ihr obliegende Verwaltung eingreift.