WEG 1975: § 16
Trotz des verpflichtenden Charakters der Rücklagenbildung im Wohnungseigentum entsteht die Beitragsschuld erst, wenn die Beiträge mit Mehrheitsbeschluss oder vom Verwalter festgesetzt sind. Eine rückwirkende Beitragsfestsetzung für vergangene Zeiträume ist wegen des Vorsorgecharakters der Rücklage unzulässig.