ABGB § 1295 Abs 1
Mit der Verleihung des „Pistengütesiegels des Landes Tirol“ übernimmt das Land gegen-über dem Pistenhalter keine Überprüfungs-, Informations- bzw Aufklärungspflichten über die Sicherheit der Schipiste. Deshalb kann daraus keine Regresshaftung des Landes abgeleitet werden, wenn ein Schifahrer den Pistenhalter nach einem auf Sicherheitsmängel zurückzuführenden Unfall auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.