ABGB § 1425
ASVG § 332 Abs 1
Im Verfahren der Erlagsgegner über die Ausfolgung der erlegten Sache entscheidet das bessere Recht, wobei alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sind.
ABGB § 1425
ASVG § 332 Abs 1
Im Verfahren der Erlagsgegner über die Ausfolgung der erlegten Sache entscheidet das bessere Recht, wobei alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sind.