ABGB §§ 971, 981, 1090
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal des Leihvertrags zum Bestandvertrag ist die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung. Allerdings liegt - sofern die Parteienabsicht nicht auf die Begründung eines Bestandverhältnisses gerichtet ist - Leihe vor, wenn das vereinbarte Entgelt so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt.