MRG § 1 Abs 1
Ob es sich bei der gemeinsamen Vermietung von Gebäude und Grundfläche um eine Flächenmiete oder um eine in den Anwendungsbereich des MRG fallende Raummiete handelt, ist nach dem Inhalt des Bestandvertrags und den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen. Die spätere Verwendung ist idR bedeutungslos.