MRG § 1 Abs 1, § 30
ABGB § 297
Der OGH hält weiterhin daran fest, dass das MRG analog auf eine Flächenmiete zum Zweck der Errichtung von Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten als Superädifikat des Mieters anzuwenden ist (siehe auch 6 Ob 88/05t = ZRInfo 2005/394).