ABGB § 862
EO § 36 Abs 2
Das Anbot erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur mit Einschränkungen annimmt. Hingegen bleibt es aufrecht, wenn der Empfänger die Abänderung bloß als Wunsch formuliert und zu erkennen gibt, dass er es vollinhaltlich annehmen wird, sollte dieser Wunsch keine Zustimmung finden.