ABGB § 721
Die Vernichtung der Testamentsurkunde durch den Testator in der Absicht, die letztwillige Verfügung aufzuheben, bedeutet gemäß § 721 erster Satz ABGB einen stillschweigenden Widerruf der Verfügung. Gleiches gilt für die Vernichtung durch eine andere Person, sofern diese im ausdrücklichen Auftrag des Testators ohne eigenes Ermessen handelt.