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Kein Leistungsnachweis bei einer Pauschalpreisvereinbarung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/327Zak 2006, 196 Heft 10 v. 30.5.2006

ABGB §§ 932, 1167, 1170

Dass im Werkvertrag nur die Art, nicht aber das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen vereinbart wurde, spricht für eine Pauschalpreisvereinbarung. Im Fall eines Pauschalpreises muss der Werkunternehmer die Rechnung nicht nach einzelnen Positionen detaillieren und keinen konkreten Leistungsnachweis erbringen.

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