ABGB §§ 932, 1167, 1170
Dass im Werkvertrag nur die Art, nicht aber das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen vereinbart wurde, spricht für eine Pauschalpreisvereinbarung. Im Fall eines Pauschalpreises muss der Werkunternehmer die Rechnung nicht nach einzelnen Positionen detaillieren und keinen konkreten Leistungsnachweis erbringen.