Der Autor vertritt die Ansicht, dass der für die Wirksamkeit einer Sicherungszession erforderliche Zugang der Drittschuldnerverständigung entgegen hA nicht nach der rechtsgeschäftlichen Empfangstheorie zu beurteilen ist, sondern die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Drittschuldner voraussetzt; selbst eine absichtliche Nichtkenntnisnahme stehe dem Wirksamwerden entgegen.