Der Artikel behandelt einige Rechtsprobleme des neuen Gewährleistungsrechts. Ua vertritt Bydlinski die Ansicht, dass der Übernehmer durch die sofortige Selbstverbesserung seine Ansprüche - entgegen deutscher Rsp - nicht zur Gänze verliert, sondern jenen Betrag verlangen kann, den sich der Übergeber dadurch erspart hat. Trotz des Wortlauts des § 933 Abs 1 ABGB beginne die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln, die sich typischerweise erst nach Fristablauf zeigen, erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen.