In § 66 AußStrG nF sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt. Im Gegensatz zur ZPO wirkt der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht absolut, sondern wird nur dann wahrgenommen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen kann (nicht jedoch, wenn das Rekursgericht die Rechtssache wie im vorliegenden Fall ohnehin aus einem anderen Grund zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen hat, das im ersten Rechtsgang das rechtliche Gehör des Rekurswerbers verletzt haben soll).