GebAG § 39 Abs 1
Vor der Bestimmung der Sachverständigengebühren muss das Gericht den Parteien zwar den Gebührenantrag zur Äußerung zustellen, nicht jedoch auch die anschließend abgegebene Gegenäußerung des Sachverständigen.
GebAG § 39 Abs 1
Vor der Bestimmung der Sachverständigengebühren muss das Gericht den Parteien zwar den Gebührenantrag zur Äußerung zustellen, nicht jedoch auch die anschließend abgegebene Gegenäußerung des Sachverständigen.