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Übersendung der Klagebeantwortung an das falsche Gericht mit derselben Einlaufstelle

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2005/139Zak 2005, 78 Heft 4 v. 15.12.2005

ZPO § 230 Abs 1, § 521a

Geo: § 37

Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.

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