ZPO § 230 Abs 1, § 521a
Geo: § 37
Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.
ZPO § 230 Abs 1, § 521a
Geo: § 37
Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.