ABGB § 932 Abs 4
Ob ein geringfügiger Mangel vorliegt (der nicht zur Wandlung berechtigt), wird in einer Interessenabwägung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Inwieweit auch subjektive Gesichtspunkte zu beachten sind, bleibt offen.
ABGB § 932 Abs 4
Ob ein geringfügiger Mangel vorliegt (der nicht zur Wandlung berechtigt), wird in einer Interessenabwägung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Inwieweit auch subjektive Gesichtspunkte zu beachten sind, bleibt offen.