GBG § 33 Abs 1, § 35
Ein Übernahmeschein, der für eingeschriebene Postsendungen ausgestellt wird, ist keine öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage eine Einverleibung im Grundbuch erfolgen kann. Eine Vormerkung kann hingegen unter Umständen auf einen Übernahmeschein gestützt werden.