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Grundbuch - Übernahmeschein für Einschreiben ist keine öffentliche Urkunde

RechtsprechungSachenrechtZak 2005/124Zak 2005, 74 Heft 4 v. 15.12.2005

GBG § 33 Abs 1, § 35

Ein Übernahmeschein, der für eingeschriebene Postsendungen ausgestellt wird, ist keine öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage eine Einverleibung im Grundbuch erfolgen kann. Eine Vormerkung kann hingegen unter Umständen auf einen Übernahmeschein gestützt werden.

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