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Leserlichkeit als Voraussetzung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung

RechtsprechungErbrechtZak 2005/125Zak 2005, 74 Heft 4 v. 15.12.2005

ABGB § 578

Ein eigenhändiges Testament muss eine Erbeinsetzung enthalten, die objektiv - allenfalls mit Hilfe eines Schriftsachverständigen - lesbar ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht bereits zur Feststellung des unleserlichen Inhalts, sondern nur zur Auslegung des leserlichen Inhalts herangezogen werden.

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