ABGB § 578
Ein eigenhändiges Testament muss eine Erbeinsetzung enthalten, die objektiv - allenfalls mit Hilfe eines Schriftsachverständigen - lesbar ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht bereits zur Feststellung des unleserlichen Inhalts, sondern nur zur Auslegung des leserlichen Inhalts herangezogen werden.