AußStrG nF: § 127
Wer im neuen Außerstreitverfahren zum Sachwalter bestellt wird, kann gegen diesen Beschluss nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs erheben.
OGH 6. 10. 2005, 6 Ob 201/05k
AußStrG nF: § 127
Wer im neuen Außerstreitverfahren zum Sachwalter bestellt wird, kann gegen diesen Beschluss nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs erheben.
OGH 6. 10. 2005, 6 Ob 201/05k