Perner leitet aus § 9 KSchG ab, dass die Gefahrtragungsregeln des ABGB relativ zwingend sind. Allerdings könne die Gefahrtragung durch eine einschränkende Leistungsbeschreibung verschoben werden. Diese Verschiebung müsse dem Verbraucher in der Vereinbarung aber deutlich offen gelegt werden, um wirksam zu sein. In Anwendung seiner Regeln gelangt der Autor zum Schluss, dass eine AGB-Klausel, wonach der Eintrittspreis für eine Freiluftveranstaltung bei schlechtem Wetter nicht rückvergütet wird, unwirksam ist.