Der Autor schlägt vor, den Vorteil des Unterhaltsschuldners aufgrund mietfreien Wohnens im eigenen Heim - unter Berücksichtigung allfälliger Kreditraten - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Im Gegensatz zu Deutschland nimmt die österreichische Rsp in diesem Fall idR keine unterhaltsrechtlich zu beachtende Erhöhung der Leistungsfähigkeit an.