ZPO §§ 14, 38, 133, 395, 396
ABGB § 825
Die beklagten Mitmieter bilden nur hinsichtlich des Räumungsbegehrens - nicht aber hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung des rückständigen Mietzinses - eine einheitliche Streitpartei.
ZPO §§ 14, 38, 133, 395, 396
ABGB § 825
Die beklagten Mitmieter bilden nur hinsichtlich des Räumungsbegehrens - nicht aber hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung des rückständigen Mietzinses - eine einheitliche Streitpartei.