EVÜ: Art 4, 10
ABGB § 1295 Abs 1
Auf einen Vertrag ist gemäß Art 4 EVÜ das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Hauptverwaltung bzw ihre Hauptniederlassung hat. Für gegenseitige Verträge ist die Nichtgeldleistung charakteristisch (hier: Erstellung eines Gutachtens über die Echtheit eines Kunstwerks). Auch vertragliche Schadenersatzansprüche (hier: aufgrund der Schutzwirkung des Vertrags zugunsten Dritter) sind nach dem Vertragsstatut zu beurteilen.