EO § 8 Abs 1, § 303 Abs 2
Im Fall einer Zug-um-Zug-Verpflichtung kann die Exekution auch ohne Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung bewilligt werden. Allerdings muss in die Exekutionsbewilligung dann der Zusatz aufgenommen werden, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist; ein Begehren des betreibenden Gläubigers ist für diesen Zusatz nicht erforderlich.