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Amtswegige Entscheidung über die vorgelegte Obsorgevereinbarung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2005/49Zak 2005, 34 Heft 2 v. 15.11.2005

ABGB §§ 177, 177a

Nach Vorlage der zwischen den Eltern getroffenen Obsorgevereinbarung muss das Gericht ohne weiteren Antrag über die Genehmigung entscheiden. Wenn die Vereinbarung nicht dem Kindeswohl entspricht und keine gütliche Einigung möglich ist, muss das Gericht von Amts wegen entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist.

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