UVG § 2 Abs 1
VO (EWG) 1408/71 : Art 2
Während der Untersuchungshaft ist ein EU-Bürger (hier: ein gleich zu behandelnder türkischer Staatsbürger) kein Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeldbezieher iSd VO (EWG) 1408/71 und kann seinem Kind deshalb nicht unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft bzw Wohnsitz im EU-Ausland den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse vermitteln.