Wenn das Gericht im Rahmen einer Prüfung nach § 71 ZPO zum Ergebnis gelangt, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei zu einer Nachzahlung nicht imstande ist, hat es die Fassung eines (Nachzahlungs-)Beschlusses zu unterlassen. § 71 ZPO bietet keine Grundlage dafür, die aufgrund der Verfahrenshilfe gestundeten Beträge mit Beschluss für uneinbringlich zu erklären. Der Rekurs des Revisors gegen den dennoch gefassten Beschluss ist zulässig und führt zu dessen Aufhebung.