§ 19 JN, § 25 JN, § 64 ZPO, § 93 ZPO
Die Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf das Ablehnungsverfahren. Die Entscheidung im Ablehnungsverfahren muss bei sonstiger Wirkungslosigkeit dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zugestellt werden, auch wenn der Ablehnungsantrag von der Partei selbst verfasst worden ist.