§ 28 Abs 1 Z 2 JN
Da es einem Verbraucher nicht zumutbar ist, einen Vermögensschaden am Sitz des Unternehmers auf den Niederländischen Antillen einzuklagen, kommt in diesem Fall gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN die Ordination eines österreichischen Gerichts in Betracht.