vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Schmerzengeld für verkürzte Lebensdauer

RechtsprechungSchadenersatzZak 2005/21Zak 2005, 18 Heft 1 v. 1.11.2005

§ 1325 ABGB

Für die Verkürzung der Lebensdauer durch den Unfalltod steht kein Schmerzengeld zu. Das Schmerzengeld wird aufgrund der bis zum Tod erlittenen Schmerzen bemessen.

Für die Zeit, die ein naher Angehöriger des Verletzten bei Krankenhausbesuchen aufwendet, steht kein Schadenersatz zu. Nur tatsächliche Ausgaben (zB Fahrtkosten) sind im Rahmen der Heilungskosten ersatzfähig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte