§ 1325 ABGB
Für die Verkürzung der Lebensdauer durch den Unfalltod steht kein Schmerzengeld zu. Das Schmerzengeld wird aufgrund der bis zum Tod erlittenen Schmerzen bemessen.
Für die Zeit, die ein naher Angehöriger des Verletzten bei Krankenhausbesuchen aufwendet, steht kein Schadenersatz zu. Nur tatsächliche Ausgaben (zB Fahrtkosten) sind im Rahmen der Heilungskosten ersatzfähig.