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Kein Mitverschulden aufgrund des Nichttragens eines Fahrradhelms

RechtsprechungSchadenersatzZak 2005/20Zak 2005, 17 Heft 1 v. 1.11.2005

§ 1304 ABGB, § 1311 ABGB, § 68 Abs 3 StVO

Dass ein Radfahrer während der Fahrt auf einem Radweg keinen Helm trägt, stellt keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die ihm im Fall einer Verletzung als Mitverschulden anrechenbar wäre.

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