( § 378 Abs 1 EO , § 156 Abs 6 PatG 1970 ) Beurteilen die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und der Oberste Patent- und Markensenat - ohne Beteiligung der Beklagten - die Gültigkeit des Patents anders als zuvor das Gericht im Verletzungsstreit, so ist dies eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Sicherungsantrag rechtfertigt.

