( Art 9 Abs 2 RL 93/83/EWG ) Art 9 Abs 2 RL 93/83/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Schutzrechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann und dass folglich die Wahrnehmung der Rechte des Inhabers durch diese Gesellschaft nicht auf die finanziellen Aspekte dieser Rechte beschränkt ist.

