vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Ersatz des Erfüllungsinteresses, wenn kein Zuschlag erteilt werden dürfte

VERGABERECHTWRInfo 2006/189WRInfo 2006, 139 Heft 9 v. 20.6.2006

( § 1295 ABGB , Pkt 4.6 Ö-Norm A 2050 ) Der Zuspruch des Erfüllungsinteresses setzt voraus, dass dem übergangenen Bieter der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Ist die nach dem Bestbieterprinzip durchzuführende Ausschreibung mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien rechtswidrig, dürfte überhaupt kein Zuschlag erteilt werden, weshalb auch kein Ersatz des Erfüllungsinteresses gebühren kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!