( Art 4 Abs 2 EVÜ , Art 7 Abs 2 EVÜ , § 5j KSchG ) § 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm“) iSd Art 7 Abs 2 EVÜ, die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.

