vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einklagbarkeit von Gewinnen - § 5j KSchG ist Eingriffsnorm

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2006/188WRInfo 2006, 138 Heft 9 v. 20.6.2006

( Art 4 Abs 2 EVÜ , Art 7 Abs 2 EVÜ , § 5j KSchG ) § 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm“) iSd Art 7 Abs 2 EVÜ, die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!