( § 914 ABGB , § 1295 ABGB , § 1431 ABGB , § 1432 ABGB , § 1480 ABGB , § 1489 ABGB , § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ) Ein Schaden des Darlehensnehmers wegen überhöht verrechneter und vom Darlehensnehmer auch geleisteter Darlehenszinsen bei Pauschalraten liegt - ebenso wie die Bereicherung des Darlehensgebers - erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vor.

